News

Thema:

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.proximitas.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Verordnung bringt Verlängerung der Antragsfristen für diverse Corona-Förderungen


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Verordnung bringt Verlängerung der Antragsfristen für diverse Corona-Förderungen

Mittels Verordnung hat das BMF Ende April Antragsfristverlängerungen für diverse COVID-19-Förderungen veröffentlicht. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden. Ebenso können bestimme Anträge auch abgeändert werden.

Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses Fixkostenzuschuss 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben.

Betroffen sind jene Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen FKZ 800.000 beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben. Innerhalb der verlängerten Frist kann nunmehr der fehlende Antrag eingebracht werden.

Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben.

Begünstigt durch die Fristverlängerung sind jene Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen haben (und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben). Sie können nunmehr den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen. Ebenso ist es möglich, bereits gestellte Anträge bzw. Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw. Auszahlungsersuchens abzuändern.

Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben.

Die Verordnung sieht für den Verlustersatz eine analoge Vorgehensweise wie zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 vor. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung i.Z.m. der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen.

Bild: © Adobe Stock - Racamani